§ 168 Möglichkeit der Ausgliederung
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluß von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die Körperschaft oder den Zusammenschluß maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 168 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 24.09.2020 – 2 U 93/19 .EnWG, 2 U 93/19 EnWG
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 780/07Zitiert von 2
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 696/07Zitiert von 1
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 698/07Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 689/07Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 691/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 – 3 K 716/10
- OLG Hamburg, 20.03.2019 – 13 U 6/18
- BAG, 30.08.2017 – 4 AZR 61/14Betriebsübergang: Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Anwendbarkeit des TVöD auf den Erwerber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.